Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gonsenheimer Carneval-Verein „Schnorreswackler“ 1892 e.V.  

Für den Erwerb von Eintrittskarten der auf dieser Homepage aufgeführten Veranstaltungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gonsenheimer Carneval- Verein „Schnorreswackler“ 1892 e.V. (nachstehend „GCV“ genannt). Sie werden durch den Erwerb einer Eintrittskarte für eine unserer Veranstaltungen im Online- Shop des GCV anerkannt.  

Mit Erwerb der Eintrittskarten unterwirft sich der Erwerber ebenso wie jeder Besucher, der mit der Eintrittskarte Einlaß zu den Veranstaltungen des GCV begehrt, den geltenden Bedingungen zum Besuch von Veranstaltungen des GCV:  

§ 1 ZUTRITT JUGENDLICHER
Es gelten die Regeln des Jugendschutzrechts. 

§2 HAFTUNG

(1) Der GCV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern er oder einer seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(2) Bei Verletzung von anderen als in Abs.1 genannten Pflichten, haftet der GCV für sich und seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.  

(3) Wird eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Abs.1 fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des GCV auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Soweit die Haftung gegenüber den GCV ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenshaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.  

§3 HAUSORDNUNGEN / BENUTZUNGSORDNUNGEN

Mit Erwerb der Eintrittskarte anerkennt der Erwerber ebenso wie jeder Besucher, der mit der Eintrittskarte Einlass zu den Veranstaltungen des GCV begehrt, die Haus- und Benutzungsordnungen der einzelnen Veranstaltungsstätten. Darüber hinaus werden folgende Nutzungsregeln für Veranstaltungen anerkannt:

(1) Generelle Benutzungsregeln

(a) Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen ist verboten. Hierzu zählen insbesondere Glasbehälter, Dosen, Plastikkanister, pyrotechnischen Gegenstände, Fackeln, Waffen, Laserpointer und sonstige in ihrer Art anlässlich eines Veranstaltungsbesuchs gefährlichen Gegenstände. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

(b) Bei Zuwiderhandlung können die Gegenstände bis zum Ende der Veranstaltung gegen Quittung einbehalten werden. Die Verwahrung erfolgt auf Gefahr des Veranstaltungsbesuchers. 

(c) Beim Einlass kann eine Sicherheitskontrolle stattfinden. Zur Kontrolle der Einhaltung des Mitführungsverbots nach Buchstaben a), ist der Veranstalter/Ordnungsdienst zu einer optischen und manuellen Überprüfung von Taschen, Kleidung sowie am Körper:

(d) Das Verbreiten von Werbung und Druckschriften ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist verboten. Der Verkauf von Waren ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ist nicht gestattet. 

(e) Das Mitbringen von eigenen Getränken und Essen ist untersagt.

(f) Für unsere Veranstaltungen während der Kampagne ist eine Kostümierung erwünscht (Ausnahme: Kammerspiele à d.R. gepflegte Ausgeh-Kleidung). Es wird sich vorbehalten im Falle einer unangemessenen Verkleidung (z.B. Uniform oder Utensilien mit rechtsradikalem Bezug | bei Sitzungen: ausladende Verkleidung, welche die Sicht oder die Sitzfläche des Sitznachbarn einschränken) den Zutritt zu verweigern oder eine Anpassung des Kostüms zu verlangen.

(g) Wir erwarten ein angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen Gästen und den Künstlern. Bei auffälligen Verhalten aufgrund von übermäßigem Alkoholgenuss o.ä. behalten wir uns einen Verweis vor.

(h) Im Rahmen der Veranstaltungen werden Foto-/ Ton- und Filmaufnahmen der Veranstaltung für öffentliche und nicht öffentliche Zwecke gemacht. Der Veranstaltungsbesucher stimmt der Veröffentlichung von Foto-, Ton- und Filmaufnahmen zu. 

(i) Den Anweisungen des Saaldienstes bzw. Ordnungspersonals in Ausübung des Hausrechts ist Folge zu leisten.

(j) Im Rahmen unserer Veranstaltungen wird von den Hallenbetreibern in der Regel eine Besuchergarderobe zur Verfügung gestellt. Die Überbekleidung (Mäntel aus Polyester oder aus anderen Kunstfasern, Jacken und Umhänge) sowie Sporttaschen und Rucksäcke sind insbesondere aus feuerpolizeilichen Gründen vor den Veranstaltungsräumen an der dafür vorgesehenen Garderobe abzulegen. Anzugjacken, Strickjacken oder leichte Westen dürfen mit in den Saal genommen, aber nicht ausgezogen werden. Die Garderobengebühr ist vom Besucher zu zahlen.

(2) Besondere Regeln bei unseren Sitzungen

Nach Veranstaltungsbeginn und während der einzelnen Beiträge besteht mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die mitwirkenden Künstler kein Anspruch auf Einlass.  

(3) Besondere Regeln bei Stehplatzveranstaltungen
Aus Sicherheitsgründen kann der Zutritt in bestimmte Stehplatzbereiche beschränkt werden. Ein generelles Zutrittsrecht besteht nicht. Bei Verlassen abgesperrter Bereiche muss kein Wiedereintritt gewährt werden.  

(4) Besondere Regeln bei Veranstaltungen mit/für Kinder

Für Kinder zwischen 3-12 Jahren ist es zwingend notwendig, einen Gehörschutz (z.B. sogenannte „Micky Mäuse“ oder andere vergleichbare Ohrenschützer – kein Oropax) mitzuführen und nach Ermessen der Erziehungsberechtigten anzuwenden!  

§4 MAßNAHMEN IN BEZUG AUF ANSTECKENDE KRANKHEITEN (Z.B. COVID-19)
(1) Sicherheits- und Gesundheitskontrollen bei Einlass / Ausschluss von der Veranstaltung

(1.1) Der GCV behält sich vor, im Hinblick auf ähnlich ansteckende Krankheiten wie die COVID-19-Pandemie im angemessenen Umfang die Übermittlung bzw. Angabe personenbezogener Daten zur Infektionsprävention sowie zur Kontaktnachverfolgung, den Nachweis über die Durchführung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen (z.B. Temperaturmessungen) zu verlangen.  

(1.2) Der GCV ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Veranstaltungsbesucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Veranstaltungsbesucher: 

a) erforderliche personenbezogene Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten, (Vor- und Familienname, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Erklärungen zum Gesundheitszustand und Aufenthalt in Risikogebieten) vor der Anreise und vor dem Beginn der Veranstaltung nicht mitteilt, wobei der GCV insbesondere – unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Datenschutzrechts – berechtigt ist, diese Daten an die zuständigen Behörden (z.B. Gesundheitsbehörden) zu übermitteln, oder

b) keinen Nachweis über die Durchführung erforderlicher Infektionsschutzmaßnahmen, wie z.B. einen aktuellen negativen Test auf das Coronavirus, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder einen geeigneten Immunisierungsnachweis (Nachweis der vollständigen Impfung oder einer vollständig ausgeheilten Infektion mit dem Coronavirus einschließlich ggf. erforderlicher Nachimpfungen) als auch ggf. beides (d.h. negatives Testergebnis und Immunisierungsnachweis) vorlegt, oder

c) in den letzten zwei Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn sich mit dem Coronavirus oder einer vergleichbaren ansteckenden Krankheit infiziert hat, mit einem Infizierten Kontakt hatte oder sich in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat und nicht nachweislich die gesetzlich oder behördlich angeordneten oder sonst für eine Infektionsprävention erforderlichen Maßnahmen (z.B. Quarantäne, Testungen) eingehalten hat,

d) eine erhöhte Körpertemperatur, Atemwegssymptome, Einschränkungen des Geruchs- und Geschmackssinns oder sonstige typische Zeichen einer Infektion mit dem Coronavirus aufweist, die vernünftiger Weise darauf schließen lassen, dass von dem Besucher ein Gesundheitsrisiko ausgeht, oder

e) sich weigert, seine Körpertemperatur messen zu lassen, oder die Teilnahme an anderen angemessenen Gesundheitskontrollen verweigert, sofern die Verweigerung des Zutritts bzw. der Ausschluss vom Veranstaltungsgelände nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist und die Maßnahmen unter den obigen Buchstaben a) bis e) nach der vom GCV vorzunehmenden Prognose im Hinblick auf die von der ansteckenden Krankheit (z.B. COVID-19) ausgehenden Gesundheitsgefahren angemessen erscheinen.  

(1.3) Macht der GCV von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.  

(2) Präventionsmaßnahmen und Anordnungen während der Veranstaltung  

(2.1) Der GCV kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen. Beispielsweise kann der GCV anordnen: 

a) Tragen von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen (z.B. FFP2-Masken) vor und auf dem Veranstaltungsgelände;

b) Einhaltung von Hygieneregeln (Abstandsgebote, Desinfektionsmaßnahmen etc.) und Befolgen eines Schutz- und/oder Hygienekonzepts;

c) Mitwirkung an Prüf- und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. Messung der Körpertemperatur oder Teilnahme an Schnelltests zum Nachweis bzw. Ausschluss von infektiösen Krankheiten (z.B. SARS-CoV-2-Virus);

d) Vorlage von sonstigen Belegen und Nachweisen, die zur Beförderung sicherheits- oder gesundheitsbezogener Aspekten dienlich und angemessen sind. 

(2.2) Die Besucher haben den Anordnungen des GCV sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der GCV kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass ihre Anordnungen und Anweisungen befolgt werden. Macht der GCV von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, gelten die Regelungen von § 4 Ziffer (1.3).  

(3) Der GCV weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Besuchers mit Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.  

(4) Absage / Verlegung / Reduzierung der Teilnehmerzahl  

(4.1) Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der GCV nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Maßnahmen wie bei der COVID-19-Pandemie), wird der GCV die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Fall behalten die Tickets ihre Gültigkeit.  

(4.2) Muss nach dem Beginn des Kartenvorverkaufs die maximale Besucherzahl im Hinblick auf ansteckende Krankheiten (wie z.B. bei der COVID-19-Pandemie) beschränkt werden und übersteigt die verkaufte Anzahl an Tickets die dann zulässige Besucherzahl, ist der GCV berechtigt, Tickets im erforderlichen Umfang zu stornieren. Gleiches gilt für Tickets, die zu dem Besuch besonderer Bereiche (z.B. Backstage-Bereich) berechtigen. Darüber hinaus ist der GCV in diesem Fall berechtigt, im erforderlichen Umfang Sitzplätze innerhalb derselben Preiskategorie neu zu verteilen, um z.B. notwendige Abstände zwischen den Besuchern einzuhalten, sowie – ohne Aufpreis – dem Besucher einen Sitzplatz einer höheren Preiskategorie zuzuweisen oder Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln. Die Zuweisung von Sitzplätzen einer niedrigeren Preiskategorie als auch die Umwandlung von Sitzplätzen in Stehplätze sind nur möglich gegen Erstattung der Preisdifferenz; der Besucher ist in diesem Fall innerhalb einer vom GCV angemessen zu setzenden Frist nach Zugang der Mitteilung über diese Zuweisung bzw. Umwandlung zu einem Rücktritt von Vertrag berechtigt, worauf der GCV in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen wird.  

Der GCV wird mittels eines angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens bestimmen, welche Tickets storniert oder umgewandelt werden und wie eine ggf. vorzunehmende Neuverteilung von Tickets erfolgt.  

Für stornierte Tickets erhält der Besucher den auf der Eintrittskarte aufgedruckten Kartenpreis erstattet oder, nach Wahl des GCV, einen entsprechenden Wertgutschein, wenn der GCV aufgrund Gesetzes für diesen Fall zu einer Ausgabe von Gutscheinen berechtigt ist. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Aufwandsersatz (z.B. in Bezug auf Stornokosten für Anreise oder Hotelbuchungen) bestehen nicht. Es gelten im Übrigen die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

§5 EINLASSVERWEIGERUNG UND VERANSTALTUNGSVERWEIS AUS WICHTIGEM GRUND

Das Recht, den Einlass oder den Verbleib im Veranstaltungsbereich aus wichtigem Grund zu verwehren, bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Auftreten des Besuchers die Annahme rechtfertigt, dass er nachdrücklich gegen die Regeln der Nutzungsordnung verstößt, oder sein Einlass oder sein Verbleib die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung gefährdet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes oder Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht. 

§6 VERLASSEN DES VERANSTALTUNGSGELÄNDES
Bei Verlassen des abgeschlossenen Veranstaltungsbereichs verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit. Ausnahmsweise ist ein Wiedereintritt möglich, wenn für das Verlassen des Veranstaltungsgeländes ein wichtiger Grund vorgelegen hat. Es ist dann vor Verlassen des Veranstaltungsbereichs bei der Einlasskontrolle eine Wiedereintrittsberechtigung zu verlangen. 

§ 7 ABSAGE DER VERANSTALTUNG
(1) Die Eintrittskarte kann nur bei einer Absage oder einer örtlichen oder terminlichen Verlegung der Veranstaltung zurückgegeben werden, im Übrigen ist ein Umtausch oder eine Rückgabe ausgeschlossen. Im Fall der Absage wird der Nennwert der Eintrittskarte erstattet – weitere Ansprüche wegen der Absage sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Absage nicht zu vertreten hat. Weitergehende diesbezügliche Ansprüche (z.B. die Erstattung von Hotel- und Reisekosten) sind ausgeschlossen. 

(2) Erstattungsansprüche sind ganz ausgeschlossen, wenn die Absage wegen höherer Gewalt oder nach behördlicher Anordnung erfolgt, es sei denn, die Anordnung hat der Veranstalter zu vertreten.  

(3) Im Fall einer Absage einer Veranstaltung durch den Veranstalter besteht ein Anspruch auf Rückgabe der Eintrittskarten.  

§8 VERLEGUNG DER VERANSTALTUNG AUS WICHTIGEM GRUND
Der GCV behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn die Durchführung am geplanten Ort oder Termin auf Grund von Umständen, die der GCV nicht zu vertreten hat, wesentlich erschwert würde oder unmöglich wäre. Solange nichts anderes bestimmt ist, behält die erworbene Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Rückerstattungsansprüche aus dem oben genannten Grund bestehen nur bis zum Veranstaltungstermin in Höhe des Nennwerts der Eintrittskarte – weitere Ansprüche wegen einer Verlegung oder Änderung sind insoweit ausgeschlossen, als dass der Veranstalter die Änderungen nicht zu vertreten hat. 

§9 INFORMATIONSPFLICHTEN
Der Veranstalter hat umgehend und frühestmöglich über die Durchführung und Änderungen seiner Veranstaltungen zu informieren. Der Erwerber verpflichtet sich, sich regelmäßig über die Durchführung und Änderungen der Veranstaltung zu informieren. 

§10 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Gerichtsstand ist Mainz. 

Weitere wichtige Hinweise für den Besuch unserer musikalischen Veranstaltungen:  

  1. SCHÜTZEN SIE SICH BEI ERHÖHTER LAUTSTÄRKE VOR HÖR- UND GESUNDHEITSSCHÄDEN! 
  2. Beim Parken beachten Sie bitte die Hinweise des Saaldienstes bzw. der Ordnungskräfte. Bitte benutzen Sie unserer Umwelt zuliebe die öffentlichen Verkehrsmittel. 
  3. Achten Sie auf Ihre mitgebrachten Gegenstände. 
  4. Um sicher zu gehen, dass Sie eine originale Eintrittskarte erhalten, kaufen Sie Ihre Eintrittskarte nur über den GCV-Ticketshop (shop.gcv-mainz.de) und niemals zu überteuerten Preisen.